Satzung

I Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen: "Förderverein PRIMA der Grundschule Gniebel-Dörnach e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pliezhausen, Teilort Gniebel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Gniebel-Dörnach in Pliezhausen.
  2. Der Verein unterstützt die vielfältigen Bemühungen der Grundschule Gniebel-Dörnach um die Förderung und das Wohlergehen der Schüler.
  3. Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, die pädagogischen Handlungsmöglichkeiten der Schule zu erweitern. Die Aktivitäten verfolgen das Ziel, durch gezielte Förderung sowie durch eine anregungsreiche Lernumgebung:
    1. die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten zu unterstützen,
    2. bestehende Interessen der Kinder aufzunehmen und weiter zu entwickeln,
    3. ihre Wahrnehmungsfähigkeit und ihre Bereitschaft, sich mit ihrer Umwelt auseinander zu setzen, zu verbessern,
    4. Lernfreude und Erfolgszuversicht, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern,
    5. die Schüler zu selbstständigem Arbeiten, zur Übernahme von Verantwortung und zu einem angemessenen und sicheren sozialen Verhalten zu befähigen und zu einem friedvollen, nicht durch Aggressionen bestimmten Miteinander zu erziehen.
  4. Der Verein unterstützt die Arbeit der Schule vor allem durch folgende Aktivitäten:
    1. Angebote im offenen Bereich (AG-Treff),
    2. schulbegleitende Angebote (Gewalt- und Konfliktprävention u. a.),
    3. finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von außerschulischen und außerunterrichtlichen Vorhaben,
    4. Öffentlichkeitsarbeit – insbesondere durch die Vermittlung und die Pflege von Kontakten zu außerschulischen Institutionen, Verbänden und Vereinen,
    5. finanzielle Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Familien,
    6. Betreuungsangebote an der Grundschule Gniebel-Dörnach
  5. Der Verein fördert die Anteilnahme der Eltern am Leben und der Arbeit der Schule.
  6. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule zusammen.
  7. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen,
    2. Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
    1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung und
    2. Zulassung durch den Vorstand (§ 11)
  3. Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können eine Fördermitgliedschaft erwerben. Fördermitglieder sind inaktive Mitglieder und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Kündigung (§ 6)
    2. Tod (§ 7)
    3. Auflösung einer juristischen Person (§ 8)
    4. Ausschluss (§ 9)
  2. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes findet keine Auseinandersetzung statt. Folge dessen steht ihm kein Abfindungsanspruch zu.

§ 6 Kündigung

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen.
  2. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person

Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nach einmaliger Abmahnung und angemessener Fristsetzung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn:
    1. sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt
      oder
    2. grobe Verstöße gegen Zweck und Ziele des Vereins vorliegen
      oder
    3. es den festgesetzten Beitrag nicht bezahlt.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand (§ 11) zuständig. Ausschluss von Vorstandsmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung (§ 13).
  3. Die Beschlussfassung erfolgt in einfacher Mehrheit.

III Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 11)
  2. die Beisitzer (§ 12)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 13)

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Kassenwart als stellvertretendem Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer/in
  2. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes weiter. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Der Vorstand ist berechtigt, das freiwerdende Amt intern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Personalunion ist möglich.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
  6. Die Arbeitsweise des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand und den Beisitzern (§ 12) beschlossen wird.

§ 12 Die Beisitzer

  1. Die Beisitzer bestehen aus:
    1. je einem Vertreter aus den Geschäftsbereichen des Vereins und
    2. der amtierenden Schulleitung der Grundschule Gniebel-Dörnach oder einem benannten Vertreter.
  2. Die Beisitzer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Beisitzer haben - sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen - Stimmrecht auf den Vorstandssitzungen.
  4. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Die amtierende Schulleitung gehört von Amts wegen den Beisitzern an und wird nicht gewählt. Sie hat nur beratende Stimme.
  6. Die Arbeitsweise des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand (§ 11) und den Beisitzern beschlossen wird.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung – mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin – durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens einmal jährlich mittels schriftlicher Einladung einzuberufen. Die Schriftlichkeit ist auch durch den elektronischen Versand per Telefax oder E-Mail gewahrt.
  2. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter – leitet die Versammlung.
  3. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11) und der Beisitzer (§ 12)
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfung
    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts. Über die Entlastung ist getrennt abzustimmen, hierbei haben die Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 kein Stimmrecht
    4. Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 14)
    6. Änderung der Satzung (§ 16)
    7. Wahl des Kassenprüfers (§ 18)
  6. Sofern ein Drittel der Vereinsmitglieder oder mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer dies unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  8. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

IV Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

§ 14 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Bankeinzug zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, die kein Girokonto unterhalten, erhalten eine Einzahlungsquittung bzw. es erfolgt Bareinzug. Spenden sind jederzeit willkommen und auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. einzuzahlen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr orientiert sich am Schuljahr und geht vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

V Sonstige Bestimmungen

§ 16 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  2. Eine Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder ist bei folgenden Fällen erforderlich:
    1. Änderung der Satzung
    2. Änderung des Vereinszwecks
    3. Auflösung des Vereins

      Eine schriftliche Zustimmung ist möglich.
  3. Sollten weniger als zwei Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sein, müssen alle Mitglieder schriftlich über die Änderungen informiert werden. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Änderung als angenommen, wenn nicht mind. 20 % der Mitglieder widersprochen haben.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen als Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Vorhaben der Grundschule Gniebel-Dörnach.

§ 18 Rechnungs- und Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer ist verpflichtet, den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands, Beisitzer oder Angestellter des Vereins sein.

VI Haftung

§ 19 Haftung des Vereins

Der Verein haftet für Verbindlichkeiten und Streitigkeiten nur mit dem bestehenden Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder darüber hinaus besteht nicht.

§ 20 Haftung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins gegenüber Dritten (Gläubiger des Vereins). Eine Haftungsfreistellung der Vorstandsmitglieder gem. § 31a I BGB ergibt sich im Innenverhältnis für die Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit.